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Preisverhandlungen bei Gesundheitsanwendungen treten weiter auf der Stelle

Ärzteblatt.de, 25.08.2021

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zeigt sich nicht zufrieden mit dem aktuellen Stand der Preisverhandlungen zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und den Herstellern von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).

Der zuständige Leiter der Unterabteilung 5 im Bundesgesundheitsministerium (BMG), Gottfried Ludewig (CDU), erklärte, dass er schon erwarte, dass eine entsprechende Vereinbarung nun nicht länger benötige, als die dazugehörige Gesetzgebung.

„Wenn wir als Bund innerhalb weniger Monate die DiGA auf den Weg bringen, kann das Schiedsverfahren nun nicht deutlich länger dauern“, sagte Ludewig bei einer Veranstaltung des Health Innovation Hub (hih) des BMG.

Am Rande der Veranstaltung hieß es, dass Hersteller und GKV-Spitzenverband sich vor allem wegen Fragen zu Höchstpreisen im Schiedsverfahren befinden und offenbar inzwischen auch nach sieben Sitzungen keine Einigung erzielen konnten. Daher gebe es auch noch keine Rahmenvereinbarung über die grundsätzlichen GKV-Vergütungsbeträge für DiGA, die Mitte April 2021 bereits vorgelegt wurde.

Für die Zukunft warb Ludewig dafür, dass die DiGA besser in die Versorgung integriert werden müssen. Es müsse gefragt werden, wie die Behandlungsprozesse durch digitale Unterstützung gestärkt werden können.

„DiGA sind keine Spielerei. Wer das so sieht, hat die Digitalisierung nicht verstanden“, sagte Ludewig. Es müsse noch viel Arbeit dahinein gesteckt werden, digitale Prozesse auch zu verstehen. Er warb auch dafür, künftig bei der Gesetzgebung in der Digitalisierung der Gesellschaft agiler vorzugehen.

„Wir machen hier keine Gesetze, die dann die nächsten 50 Jahre halten.“ Diese Denkrichtung müsse verändert werden. Es müsse auch möglich sein, gesetzgeberisch etwas vorzugeben, dies dann in der Realität prüfen zu lassen und später wieder per Gesetz anpassen zu können.

Auch wenn die erste digitale Gesundheitsanwendung erst vor zehn Monaten auf einer Liste des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ( BfArM ) erschienen ist, zog Wiebke Löbker, Leiterin der zuständigen Staabsstelle beim BfArM, ein positives Fazit.

So habe es seitdem 89 Anträge für die Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis gegeben. Davon waren 64 Anträge für die Erprobung einer Anwendung, 25 richteten sich auf eine dauerhafte Aufnahme in das Verzeichnis. Von den 89 Anträgen wurden inzwischen 20 in das Verzeichnis aufgenommen, 23 werden geprüft, vier abgelehnt und 42 wurden wieder zurückgezogen.

Hier lagen laut BfArM entweder nicht genügend Evidenzdaten vor oder es gab keine eigenen Studien und Antragssteller bezogen sich auf Datenauswertungen anderer, ähnlicher Anbieter. Bei wiederum anderen konnte der Datenschutz oder der Abfluss der Daten beispielsweise in die USA nicht garantiert werden.

Da das Aufnahmeverfahren vorschreibt, dass das BfArM innerhalb von drei Monaten über die Aufnahme der Anwendung entscheiden sowie im gleichen Zeitraum der Hersteller entsprechende Mängel lösen muss, kann das auch ein Grund für den Rückzug von Anträgen gewesen sein. Die 20 nun aufgenommene DiGA wollen vor allem die psychotherapeutische Versorgung unterstützen, sind im Bereich Herz-Kreislauf-Erkrankungen unterwegs oder bei Hormonstörungen.

Noch ist der Einsatz der DiGA in der Versorgung gering: So zählt die Siemens BKK, die etwa eine Millionen Menschen versichert, 770 ausgegebene Codes, mit denen sich Versicherte die verschiebenden Apps runterladen können. In der GKV geht man von etwa 7.000 bis 8.000 Codes aus, die in den vergangenen zehn Monaten vergeben wurden.

Nach Zahlen des Health Innovation Hub haben inzwischen 10.000 Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeiten genutzt, bei einzelnen Anbietern die Anwendungen zu testen. Inzwischen, so beschreibt es die SBK, werden zweidrittel der DiGAs durch den Arzt verordnet.

Die Anwendungen können auch auf Antrag des Patienten nach Prüfung durch die Krankenkasse bewilligt werden. Für Ärztinnen und Ärzte ist es derzeit aber noch schwierig, die DiGA zu verordnen: Auch wenn diese eine Pharmazentralnummer (PZN) haben, müssen sie derzeit noch analog und per Hand auf einem Rezept eingetragen

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