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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Resuscitec GmbH

1. Geltungsbereich
  1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) der Resuscitec GmbH („Auftragnehmer“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftragnehmers mit seinen Kunden („Auftraggeber“). Die AVB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  2. Die AVB gelten ausschließlich, und zwar, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen Fassung. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn er hat diesen ausdrücklich zugestimmt.

  3. Die AVB gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Sie haben ebenfalls in ihrer jeweils gültigen Fassung Geltung für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Annahme
  1. Angebote des Auftragnehmers sind insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit stets freibleibendund unverbindlich.

  2. Bestellungen und alle damit in Zusammenhang stehenden rechtserheblichen Erklärungen des Auftraggebers sind nur schriftlich (Textform gem. § 126b BGB genügt, z.B. Brief, E-Mail, Telefax) verbindlich.

  3. Eine Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Angebot i.S.v. §§ 145 ff. BGB, das der Auftragnehmer innerhalb von zwei (2) Wochen nach Absenden der Bestellung annehmen kann. Die Annahme kann entweder schriftlich (Textform gem. § 126b BGB genügt) oder durch Lieferung der bestellten Ware erfolgen.

  4. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden solche bei Vertragsschluss bereits vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt, kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug nicht zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung bereit ist.
3. Geheimhaltung
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit dem Kauf und der Lieferung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Informationen, z.B. über geschäftliche, betriebliche und technische Angelegenheiten, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie den Inhalt sämtlicher ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen des Auftragnehmers unabhängig davon, ob sie als vertraulich gekennzeichnet sind oder nicht (mit Ausnahme von ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich zugänglichen Informationen; „Vertrauliche Informationen“), auch über das Ende der vertraglichen Beziehungen hinaus Stillschweigen zu bewahren, solange und so weit diese Informationen nicht auf andere Weise allgemein bekannt geworden sind oder der Auftragnehmer schriftlich (Textform gem. § 126b BGB genügt) auf die Geheimhaltung verzichtet hat.

  2. Der Auftraggeber wird die Vertraulichen Informationen so verwahren und sichern, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist. Die Vertraulichen Informationen dürfen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, die den Zugang zur Ausführung von Bestellungen oder Ausübung ihrer Dienstaufgaben vernünftigerweise benötigen und belehrt diese Personen über die Vertraulichkeit dieser Informationen.

  3. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer nach Ende der Geschäftsbeziehung oder auf Anfrage des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers die vertraulichen Informationen entweder zurückgeben oder zerstören.
4. Preise
  1. Die Preise der jeweils letzten Preisliste des Auftragnehmers sind freibleibend und gelten ab Werk netto (EXW Auftragnehmer). Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

  2. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich bei einem Nettoauftragswert von unter EUR 250,00 mit einem Bearbeitungszuschlag von EUR 15,00.
5. Lieferung und Gefahrübergang
  1. Die Angaben des Auftragsnehmers zu Fristen und Terminen sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich (Textform gem. § 126b BGB genügt) ausdrücklich ein Fixgeschäft oder besondere sonstige Liefer- und Leistungstermine vereinbart werden. Sie gelten als erfüllt, wenn die Ware zu dem vereinbarten Termin als versandbereit gemeldet worden ist.

  2. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Auftragnehmer), wo auch der Erfüllungsort ist.

  3. Ein etwaiger Versand der Ware und eine ggf. vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung erfolgen auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Sofern der Auftragnehmer nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (exklusive Transportversicherung) in Höhe von EUR 250,00. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.

  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf gemäß Ziffer 5.3 geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer ausnahmsweise die Versendungskosten trägt.

  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfürberechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Brutto-Auftragswertes in EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

  6. Kann die Ware nicht versendet werden aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers einzulagern. Das Datum der Einlagerung gilt in solchen Fällen als Lieferdatum; der Lagerschein ersetzt die Versanddokumente.
6. Zahlungsbedingungen
  1. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig in EUR (netto). Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Auftragnehmer vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

  2. Ein Skontoabzug ist nur nach Maßgabe der einschlägigen Angaben auf der Rechnung zulässig. Als Zahlung für den Skontoabzug gilt der Tag des Geldeinganges bei dem Auftragnehmer bzw. der Tag der Gutschrift auf einem seiner Bankkonten.

  3. Der Auftragnehmer ist auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung.

  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Auftraggeber sind nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller ihm gegenüber dem Auftraggeber zustehenden gegenwärtigen und künftigen Ansprüche.

  2. Der Auftraggeber wird sämtliche Maßnahmen zur Registrierung des Eigentumsvorbehalts vornehmen, soweit diese nach Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen notwendig ist.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen, Beschädigung und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Kosten eventuell notwendiger Investitionen, etwa durch Wartungs- und Inspektionsarbeiten, trägt der Auftraggeber.

  4. Wird die vom Auftragnehmer gelieferte Ware vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestimmungsgemäß weiterveräußert oder aus einem anderen Rechtsgrund Dritten übergeben, tritt der Auftraggeber schon hiermit dem Auftragnehmer alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten ab. Bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erfolgt die Abtretung in Höhe des Rechnungswertes der dabei verwendeten Waren des Auftragnehmers.

  5. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die gesicherte Forderung insgesamt um mehr als zehn (10) Prozent, verpflichtet sich der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl.

  6. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinem Schuldner bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftraggeber ist berechtigt und verpflichtet, soweit vom Auftragnehmer nichts anderes bestimmt ist, den Gegenwert für die weiterveräußerte Ware, der ohne weiteres Eigentum des Auftragnehmers wird, einzuziehen und für den Auftragnehmer abgesondert von den übrigen Zahlungsmitteln zu verwahren.

  7. Der Eigentumsvorbehalt besteht im Zweifel so lange fort, bis der Auftraggeber in jedem Einzelfall nachweist, dass die Ware vollständig bezahlt ist. In dem Fall, dass die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware z. B. durch Pfändung von Dritten in Anspruch genommen wird oder Dritte Ansprüche auf die dem Auftragnehmer abgetretene Forderung geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Dritten über den Eigentumsvorbehalt bzw. die Abtretung zu informieren.
8. Rücknahmebedingungen (außerhalb der Gewährleistung)
  1. Die Rücknahme der Ware bedarf der ausdrücklichen schriftlichen (Textform gem. § 126b BGB genügt) Zustimmung des Auftragnehmers. Der bei Warenrücknahme zu vergütende Wert ist abhängig von Alter, Beschaffenheit und Wiederverkaufsfähigkeit der Ware.

  2. Produkte, die in Sonderaufmachung ausdrücklich bestellt werden oder nicht in das Standardlieferprogramm des Auftragnehmers fallen, sind grundsätzlich von einer Rücknahme ausgeschlossen.

  3. Risiken bei und Kosten für den Transport zurückgenommener Ware trägt der Auftraggeber.

  4. Weitere Regelungen zu Rücknahmen sind der jeweils gültigen Retouren Richtlinie des Auftragnehmers zu entnehmen.
9. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach Ablieferung am Bestimmungsort unverzüglich zu untersuchen (§ 377 Abs. 1 HGB).

  2. Offensichtliche Mängel an der Kaufsache sind innerhalb von sieben (7) Tagen nach Empfang der Ware schriftlich (Textform gem. § 126b BGB genügt) zu melden. Offen zu Tage tretende Beschädigungen der Ware, die schon bei Empfang ersichtlich sind, sind gegenüber dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich zu beanstanden. Verborgene Mängel müssen sieben (7) Tage nach deren Entdeckung geltend gemacht werden.

  3. Maßgeblich für die Wahrung der Fristen ist der Zugang beim Auftragnehmer. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.

  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch den Auftragnehmer oder eine vom Auftragnehmer zur Besichtigung beauftragte Person bereitzuhalten.

  5. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.
10. Gewährleistung und Sonstige Haftung
  1. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, darf der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl nachbessern oder nachliefern. Die geschuldete Nacherfüllung kann der Auftragnehmer davon abhängig machen, dass der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

  2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Auftragnehmer nicht ursprünglich zum Einbau verpflichtet war.

  3. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten, trägt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Anderenfalls kann der Auftragnehmer die Kosten, die aus einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstanden sind, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war vom Auftraggeber nicht erkennbar.

  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt zu erklären oder Minderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich des Rechts des Auftragnehmers, statt Minderung die bemängelte Ware zurückzunehmen.

  5. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Auftragnehmer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

  6. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, unerhebliche Pflichtverletzung) nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

  7. Die sich aus Ziffer 10.6 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungs- oder Arzneimittelgesetz.

  8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11. Verjährung
  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Schlussbestimmungen
  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten insoweit außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht wirksam.

  2. Diese AVB und das Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

  3. Handelsübliche Klauseln sind nach den Incoterms® in ihrer bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung auszulegen.

  4. Für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag vereinbaren die Vertragspartner als ausschließlichen Gerichtsstand das am Sitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gerichtsstand seines Geschäftssitzes nach dem dort geltenden Recht zu verklagen.

Stand: Juli 2021