Disclaimer for the US market

The products and information provided on this website are intended for healthcare professionals. These products are not for sale or distribution in the United States and statements made regarding these products have not been evaluated by the U.S. Food and Drug Administration (FDA). The efficacy of these products has not been confirmed by FDA-approved research and these products are therefore not intended to diagnose, treat, cure or prevent any disease. All information presented here is for general information purposes only and not meant as a substitute for or alternative to advice from healthcare practitioners. The Federal Food, Drug and Cosmetic Act requires this notice.

Neither the Company nor its representatives is providing any medical advice, and none should be inferred, from any ideas, suggestions, testimonials or other information set forth on this website or in other Company materials or provided over the phone, in the mail, in product packaging, or in email correspondence. This website may contain links to third-party websites. The Company provides these links as a convenience only and does not endorse any of these sites. The Company is not responsible for the content of, and does not make any representations regarding the materials on, such linked third-party websites. If you decide to access or rely on information at linked third-party website, you do so at our own risk. Our terms and conditions, including disclaimers, are more fully set forth in our Terms of Use, Privacy Policy and Terms of Online Sales.

Hersteller fordern Apps auf Rezept für alle Versicherten

Handelsblatt.com, 22.07.2021

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung fordert neue Rahmenbedingungen für die Telemedizin. Andere Branchenverbände verlangen Anpassungen beim Nutzennachweis.

Mehr Möglichkeiten für Telemedizin und Apps auf Rezept fordert der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) von der künftigen Bundesregierung. Der Verband vertritt 143 junge Unternehmen aus der digitalen Gesundheitswirtschaft. Auch andere Akteure wie der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen oder der Bundesverband Gesundheits-IT (bvitg) haben bekannt gegeben, welche Schritte sie sich von der Politik in der kommenden Legislaturperiode wünschen.

Hybride Versorgungsmodelle in der Regelversorgung

Eine der 19 Forderungen des SVDGV lautet: Fördert hybride Versorgungsmodelle. Damit sind digitale Produkte gemeint, die erst mit menschlicher Intervention zum Einsatz kommen. Anwendungen fielen schnell aus dem Zulassungsverfahren des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), erklärt Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des SVDGV. Ein Beispiel: Der Arzt beobachtet den Gesundheitszustand seines Patienten über eine App, in der beide Daten sehen können. Die Start-ups wünschen sich für hybride Versorgungsangebote ein Zulassungsverfahren, das etwa dem der digitalen Gesundheitsanwendungen gleicht.

Europäische Standards für Medizinprodukte

Seit Mai dieses Jahres ist die europäische Medizinprodukte-Verordnung in Kraft. Darin sind die Anforderungen für Medizinprodukte der verschiedenen Risikoklassen wie etwa Gesundheits-Apps festgelegt. Dem SVDGV zufolge werden diese Regularien aktuell auf nationaler Ebene fortlaufend erweitert und der Zulassungsprozess für Hersteller erschwert. Hier fordert der Verband einheitliche Standards für alle europäischen Länder.

Digitale Gesundheitsanwendungen für alle

Nur Versicherten gesetzlicher Krankenkassen steht es aktuell zu, sich eine App von einem Arzt verschreiben zu lassen. Menschen, die eine andere Fürsorge erhalten, haben keinen Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGa). Davon betroffen sind zum Beispiel Polizisten, deren Gesundheitskosten über die sogenannte freie Heilfürsorge erstattet werden. „Für eine faire und solidarische Gesundheitsversorgung“ fordert der Verband, dass die digitalen Angebote allen zugänglich gemacht werden.

Zudem weist der SVDGV darauf hin, dass DiGa „gänzlich neue Produktkategorien in der Regelversorgung“ abbilden. Die Mitglieder fordern mehr Zeit, damit Ärzte und Patienten Apps auf Rezept zunächst kennenlernen können. „Statt neu geschaffene Strukturen infrage zu stellen, müssen jetzt voll digitalisierte Prozesse wie die DiGa-Verordnung per E-Rezept oder die Anbindung an die elektronische Patientenakte gezielt gefördert werden“, heißt es in dem Positionspapier der Start-ups.

Der GKV-Spitzenverband legt seinen Fokus auf den Nutzen- und Qualitätsnachweis einer DiGa: „Ein zentrales Problem liegt in der unzureichenden Evidenz von DiGA zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewertung.“ Es sei notwendig, das Bewertungsverfahren zum Nachweis der Evidenz schrittweise an die bestehenden Zugangsvoraussetzungen für andere Leistungsbereiche der GKV anzugleichen.

Um hohe Preisforderungen einzelner Hersteller zu verhindern, sollten die Beträge schon zum Zeitpunkt der Aufnahme in das BfArM-Verzeichnis verhandelt werden. Der bvitg hält die Festsetzung von Höchstbeträgen auf jungen Märkten, wie zuletzt auf dem der DiGa und der digitalen Pflegeanwendungen (DiPa), allgemein für nicht zielführend.

Digitale Pflegeanwendungen für die stationäre Pflege

Derzeit sind  DiPa nur für die Versorgung in den eigenen vier Wänden gedacht – etwa durch einen Pflegedienst oder Angehörige. Der SVDGV fordert, dass die Technologien zusätzlich in der stationären Pflege eingesetzt werden können. Der Zulassungsprozess für Hersteller soll einfacher werden: zum Beispiel durch die Möglichkeit, den Antrag digital zu stellen.

Eine weitere Hürde aus Sicht der Hersteller: die realitätsfernen Evidenzkriterien für DiPa. Noch bleibe die besondere Pflegesituation dabei unbeachtet. Denn „Pflege findet immer im Zusammenspiel mit Pflegebedürftigen, Pflegedienst und Angehörigen statt“.

Diese Voraussetzungen sollen künftig bei Studien beachtet werden, die Unternehmen vorlegen müssen, um ihre Anwendungen im Rahmen des Digitale-Versorgung-und-Modernisierungs-Gesetzes (DVMG) in die Erstattung zu bringen. Der GKV-Spitzenverband fordert „klare gesetzliche Regelungen für die Zulassungsvoraussetzungen und den Leistungsanspruch.“

Mehr Möglichkeiten für Telemediziner

Telemedizin soll als fester und gleichwertiger Bestandteil in der Gesundheitsversorgung verankert werden, heißt es vom SVDGV. Ärzte sollen die Möglichkeit bekommen, Videosprechstunden von mehreren Orten aus durchzuführen – unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Bundesmantelvertrags. Das könnte zum Beispiel das häusliche Arbeitszimmer sein. Die Budgetierungsgrenzen telemedizinischer Behandlungen sollen aufgehoben werden.

Vertragsärzte müssen derzeit bis zu 30 Prozent Abschläge auf die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschalen für Videosprechstunden hinnehmen. Digitale Sprechstunden werden physischen Sprechstunden gegenüber also benachteiligt. Ärzte können zudem 30 Prozent aller Behandlungen als Videosprechstunde abrechnen.

Der bvitg schließt sich dieser Forderung an: Hürden wie Obergrenzen und Abschläge müssten bei der Abrechenbarkeit konsequent abgebaut werden. Hierzu sei die 2021 festgesetzte Obergrenze sukzessive zu erhöhen oder bei einer großen Nachfrage gänzlich abzuschaffen. Telemedizinische Angebote sollten auch von den politischen Entscheidungsträgern aktiv durch Informations- und Finanzierungskampagnen beworben und gefördert werden.

Der GKV-Spitzenverband spricht sich grundsätzlich dafür aus, Videosprechstunden in Zukunft zu stärken. „Positiv ist, dass die Zahl der Leistungserbringenden, die während der Pandemie-Situation telemedizinische oder videotherapeutische Versorgungsmöglichkeiten genutzt haben, deutlich zugenommen hat.“

Pressekontakt

Resuscitec GmbH
Engesserstraße 4
D-79108 Freiburg
press@resuscitec.de


Disclaimer

Sie erhalten das Presseclipping der Resuscitec GmbH aufgrund Ihrer Beziehung zu unserem Unternehmen. Wir verarbeiten Ihre Daten auf Grundlage unseres berechtigten Interesses zum Zweck der persönlichen Ansprache und zum Versand unseres Presseclippings. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die Resuscitec GmbH. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten für den Versand des Presseclippings jederzeit formlos widersprechen.


Nutzungshinweis

Aus urheberrechtlichen Gründen dürfen die Artikel weder in digitaler noch ausgedruckter Form an Dritte weitergegeben werden. Sie sind nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt, der Aufbau einer Datenbank mit digitalisierten Artikeln ist nicht erlaubt.