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Ab jetzt können deutlich mehr DiGA verordnet werden

MMW – Fortschritte der Medizin, Ausgabe 14/2021

Bisher konnten fünf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die dauerhaft in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wurden, von Ärzten verordnet werden. Diese Zahl steigt nun sprunghaft, weil auch vorläufig aufgenommene Apps rezeptiert werden dürfen.

KBV und GKV-Spitzenverband haben dafür eine zusätzliche DiGA-Vereinbarung als neue Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag abgeschlossen. Die Anlage regelt nun die ärztlichen Leistungen und deren Vergütung für jene DiGA, die nur probeweise in das Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgenommen wurden. Die Aufgabenteilung ist klar: Das BfArM legt die ärztlichen Leistungen fest, KBV und Kassen die dazugehörige Vergütung. Die Regelung ist am 1. August 2021 in Kraft getreten.

Somit kann man nun auch bei der Erstverordnung einer vorläufig aufgenommenen DiGA die Nr. 01 470 EBM abrechnen. Weitere Vergütungen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit einzelnen DiGA werden derzeit noch verhandelt.

MMW-Kommentar

Die offenen Fragen zu den im Digitale-Versorgung-Gesetz Ende 2019 eingeführten DiGA werden nach und nach geklärt, was diesen neuen Leistungsbereich der vertragsärztlichen Versorgung stärkt. Erst im März 2021 hatte der Bewertungsausschuss die Nr. 01 470 für die Erstverordnung einer dauerhaft aufgenommenen DiGA beschlossen. Nun kommen – Stand 30. Juli – 14 neue Anwendungen hinzu.

Wenn in einem Behandlungsfall mehrere DiGA erstmals verordnet werden, kann die Nr. 01 470 mehrfach abgerechnet werden. Als Begründung müssen die DiGA einfach benannt werden. Die Ziffer ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Sie ist zeitlich befristet bis zum 31. Dezember 2022 in den EBM aufgenommen worden.

Wichtig: Die Nr. 01 470 deckt ausschließlich das Honorar für die Verordnung einer DiGA ab. Verlaufskontrollen und Auswertungen sind nicht Bestandteil der Leistung und können ggf. zusätzlich berechnet werden.

Bisher ist dies nur bei der DiGA „somnio“ möglich. Einmal im Behandlungsfall kann für Verlaufskontrolle und Auswertung die Nr. 01 471 berechnet werden – auch schon im selben Quartal wie die Erstverordnung. Auch diese EBM-Nr. kann im Rahmen einer Videosprechstunde berechnet werden.

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